[ Auszug: Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können
sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
unterliegenden Nachlassg ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]